___ somit eine Entschädigung von total CHF 7'334.00 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'334.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'808.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46.3.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Rechtsanwältin S.________)