Oberinstanzliches Verfahren 46.3.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss oberinstanzlich eingereichter und für angemessen erachteter Kostennote (unter Abzug einer Stunde aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer) vom 17. Oktober 2021 (pag. 1824 ff.) bestimmt. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 7'334.00 ausgerichtet.