__ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'235.70 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'235.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'547.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 46.3 Oberinstanzliches Verfahren