101 46.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Rechtsanwältin S.________) Die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin S.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwältin S.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'235.70 entschädigt.