Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren (BK 19 551) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern noch CHF 18'759.30 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 19'759.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der auf dieses Verfahren entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'771.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).