Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 46.2 Erstinstanzliches Verfahren 46.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 3. August 2020 (pag. 1434 ff.) bestimmt, wobei sie den geltend gemachten Aufwand infolge kürzerer Verhandlungsdauer um zwei auf insgesamt 74.67 Stunden kürzte. Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.