Insgesamt erscheint daher die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme den konkreten Umständen angemessen. Die Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2019, wird mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 1665 f.; S. 137 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) daher bestätigt. Bezüglich des Vorfalls vom 17. Mai 2019 wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, dies ist rechtskräftig.