99 Angst vor einer Haftentlassung des Beschuldigten, da sie sicher sei, dass er sie umbringen wolle und es für sie schlimm werde (pag. 1378 Z. 20 – 22). Für die Privatklägerin waren die zahlreichen Vorfälle eine enorme Belastung. Es muss aber berücksichtigt werden, dass sie den Beschuldigten während dieser Dauer teilweise auch freiwillig traf, ihn in ihre Wohnung liess und ihm dadurch Hoffnungen machte. Insgesamt erscheint daher die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme den konkreten Umständen angemessen.