1378 Z. 25 ff.). Oberinstanzlich führte die Privatklägerin aus, dass sie nach wie vor wöchentlich zu einer Psychologin gehe und den rechten Arm immer noch nicht ganz ausstrecken könne. Sie befinde sich daher immer noch in medizinischer Behandlung (pag. 1775 f. Z. 42 ff. / Z. 1 ff.). Nebst den körperlichen Folgen rechtfertigen daher auch die psychischen Einwirkungen auf die Privatklägerin eine Genugtuung. Sie lebte in ständiger Angst, konnte sich nicht einmal hinter ihrer verschlossenen Wohnungstür sicher fühlen.