43. Genugtuung Die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind erfüllt. Die Privatklägerin war den wiederholten physischen Angriffen des Beschuldigten während über einem halben Jahr ausgesetzt und wurde dadurch in ihrer körperlichen Integrität verletzt. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung litt die Privatklägerin nach wie vor an den körperlichen Folgen der Faustschläge und Fusstritte. Aufgrund ihres Halses befand sie sich immer noch in medizinischer Behandlung (pag. 1378 Z. 25 ff.).