1'429.80 Schadenersatz, zuzüglich Zins von 5 % seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu verurteilen ist. Aufgrund der verschiedenen Vorfälle mit unterschiedlichen Verletzungen und Folgen – allenfalls wird noch eine physiotherapeutische Behandlung notwendig sein (vgl. pag. 1370) – bleibt aktuell unklar, welche Kosten daraus zukünftig noch entstehen könnten. Somit bleibt das Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR vorbehalten.