die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind daher zu bejahen. Hingegen ist die Schadenersatzforderung hinsichtlich der Neuausstellung diverser Karten und der Sehbrille zwar beziffert aber nicht hinreichend begründet und belegt, weshalb die Zivilklage diesbezüglich auf den Zivilweg verweisen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist folglich insoweit gutzuheissen, als dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von CHF 1'429.80 Schadenersatz, zuzüglich Zins von 5 % seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu verurteilen ist.