Des Weiteren wird die Forderung bezüglich der Reparaturkosten der AA.________ GmbH im Umfang von CHF 869.30 (pag. 1366) vom Beschuldigten anerkannt. Beweismässig erstellt ist überdies der Diebstahl des Bargeldes der Privatklägerin in Höhe von CHF 150.00. Sämtliche dieser Kosten stehen in Zusammenhang mit den Verurteilungen; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs sind daher zu bejahen.