98 zerstörten Gummischwan von CHF 34.90 (Ziff. I.5.6. der Anklageschrift) und den Schaden in Höhe von CHF 105.60 (3 x CHF 35.20) für die Reisekosten zwecks Besprechung der Privatklägerin mit ihrer Anwältin in Bern. Die Forderungen hinsichtlich der Reisekosten im Umfang von CHF 105.60, des zerstörten Gummischwans von CHF 34.90 (pag. 1369) sowie der Reparaturkosten an der F.________ in der Höhe von CHF 270.00 (pag. 1368) sind hinreichend begründet und beziffert. Des Weiteren wird die Forderung bezüglich der Reparaturkosten der AA.