40. Vorbemerkungen Vorab sei in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der fehlenden (An- schluss-)Berufung der Privatklägerin auch im Zivilpunkt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. Eine Erhöhung der Schadenersatzforderung insgesamt und der Genugtuungssumme ist somit von vornherein ausgeschlossen.