Entsprechend seinem Verschulden hat die Kammer denn auch die von der Vorinstanz ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe bestätigt. Daraus folgend überwiegt denn auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse auf den Verbleib in der Schweiz. Die Verhältnismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. 38.6.6 Fazit Nachdem die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen und deren Anordnung mit dem FZA vereinbar ist, ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren zu bestätigten.