chen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Der Beschuldigte liess gesamthaft betrachtet und nun schon zum wiederholten Mal ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der von ihm begangenen Delikte würde auch eine Anwendung des FZA keinen Schutz vor Ausweisung bieten. In dieser Prüfung sind auch völkerrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Sie sind analog der Härtefallprüfung bzw. der Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb auf die vorangehende Prüfung und Abwägung betreffend Härtefall verwiesen werden kann.