Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten – um es in seinen Worten auszudrücken – wieder alles zu viel wird, er sich wieder Zuflucht in den Drogen sucht und dadurch die Abwärtsspirale von neuem beginnt. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten und regelmässigen Delinquenz des Beschuldigten, seiner Vorstrafen sowie seiner Lebenssituation ohne Erwerbstätigkeit und feste Tagesstruktur – davon ist nach Entlassung aus der Haft auszugehen – seiner fehlenden Einsicht und seines fehlenden Problembewusstseins von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentli-