Es stellt sich die Frage, ob eine hinreichend wahrscheinliche, begründete Rückfallgefahr angenommen werden muss. Dabei sind allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen, aber von früheren Straftaten darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Auch das vergangene Verhalten ist zu berücksichtigen und es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an.