95 fährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel), und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 38.6.4 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Es stellt sich die Frage, ob eine hinreichend wahrscheinliche, begründete Rückfallgefahr angenommen werden muss.