Allerdings ist die Stellenlosigkeit des Beschuldigten keine unmittelbare Folge seines Gefängnisaufenthalts, sondern eine bereits seit längerem andauernde Tatsache. Nachdem der Beschuldigte seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit ausübt, fragt sich, inwiefern er sich überhaupt auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizügigkeit nur Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ihren Familienangehörigen eingeräumt. Diese Frage kann allerdings – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen bleiben. Denn selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v.