Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Jedoch wird der Ausländerausweis zur Kontrolle jeweils befristet ausgestellt. Der Beschuldigte hält sich somit rechtmässig im Land auf. Derzeit befindet er sich in Haft, verfügt (also) über keine Arbeitsstelle auf dem freien Markt. Allerdings ist die Stellenlosigkeit des Beschuldigten keine unmittelbare Folge seines Gefängnisaufenthalts, sondern eine bereits seit längerem andauernde Tatsache.