Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). 38.6.3 In concreto Die Einreise bzw. der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz sowie seine Berechtigung, hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, gründen nicht auf dem FZA, sondern sind auf wesentlich früher eingetretene Umstände zurückzuführen. Jedenfalls verfügt(e) der Beschuldigte über eine bis zum 23. Februar 2018 gültige Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art.