94 pekte erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen 38.6 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 38.6.1 Vorbemerkungen Wie gesagt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund Art. 66a StGB zu bejahende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist. 38.6.2 Grundlagen Der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann das FZA entgegenstehen (BGE 145 IV 364 E. 3.9).