Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür als leicht ein. Allerdings ist zu beachten, dass er sich gleich mehrerer Katalogdelikte schuldig machte und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen, seiner wiederholten Deliktsbegehung und des ihm attestierten Rückfallrisikos erheblich ist. Dem öffentlichen Interesse steht sodann – bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz – kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist hier weder integriert noch sind soziale oder berufliche Perspektiven erkennbar.