Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25). Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher Delikte schuldig erklärt, wobei einzig die Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruch sowie der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Katalogdelikte gemäss Art. 66a StGB darstellen. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür als leicht ein.