Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus seiner sozialen, kulturellen oder familiären Bindung zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise. 38.4 Zwischenergebnis Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. d und e StGB des Landes zu verweisen.