Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich der einzelnen Katalogdelikte isoliert betrachtet zwar jeweils im unteren Verschuldensbereich. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte durch seine Vorstrafen und seine ständige Weiterdelinquenz während