Die Resozialisierungschancen in Portugal, wo der Beschuldigte ein Teil seiner Schulzeit verbrachte, sind intakt. Die lange Anwesenheit in der Schweiz vermag für sich allein einen persönlichen Härtefall – angesichts des Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind – letztlich nicht zu rechtfertigen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 38.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art.