Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte nicht wirklich in der Schweiz integrieren. Ausser seiner Familie und seiner Freundin hat der Beschuldigte keine (tieferen) Beziehungen. Er wäre zudem kaum in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz erscheint höchst fraglich. Beim Beschuldigten sind somit keine Umstände ersichtlich, welche auf einen hohen Integrationsgrad schliessen liessen. Die Resozialisierungschancen in Portugal, wo der Beschuldigte ein Teil seiner Schulzeit verbrachte, sind intakt.