Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall klarerweise auch nicht von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung entgegenstehen würde, auszugehen. Dem Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2021 (pag. 1763 f.) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits mehrmals vorbestraft ist;