Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten gut sei (pag. 1661; S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass er Rückenprobleme (Diskushernie) habe und daher Physiotherapie mache (pag. 1779 Z. 35 ff.). Die Verteidigung führte zudem aus, dass der Beschuldigte Hirnschäden habe, welche überprüft werden müssten (pag. 1794). Hierbei ist festzuhalten, dass Portugal ein zivilisiertes Land mit einem Gesundheitssystem ist. Die Möglichkeit, eine Therapie zu machen oder seine Probleme mit der Diskushernie zu behandeln sowie seine von