Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 38.2 Härtefallprüfung 38.2.1 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse / Familienverhältnisse / Gesundheitszustand / Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte wurde am Y.________ in Portugal geboren.