90 Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 StGB und Art. 186 StGB sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte, welche im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 e contrario) nach sich ziehen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.