86 einer Busse von CHF 10.00 (S. 24 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11], Ziff. 900/901.1.) sanktioniert. Entsprechend wird für die einfache Verkehrsregelverletzung kumulativ eine Busse von insgesamt CHF 20.00 ausgesprochen. 33.7 Fazit Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).