Diese wirken sich auch hier aufgrund der Weiterdelinquenz während des laufenden Strafverfahrens und der teilweisen einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus. Das zuvor Ausgeführte im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit gilt auch hier (siehe E. III.27.). Die verminderte Schuldfähigkeit ist auch hier zu berücksichtigen, was sich strafmindernd auswirkt, dies im deutlicheren Masse als die Vorstrafen und die Weiterdelinquenz, so dass insgesamt eine Strafe von CHF 1'980.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 33.6 Einfache Verkehrsregelverletzung Das Nichtbenützen des Trottoirs (Art.