Der Beschuldigte warf Steine gegen das Haus der Privatklägerin, wodurch er eine gewisse Gefährdung für Sachen und Personen schaffte. Entsprechend liegt das Verschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, wonach Passanten durch den auf dem Gehsteig sitzenden Täter und seine herumliegenden Genussmittel behindert werden und dafür eine Busse von CHF 150.00 vorgesehen wird, höher. Auch hier handelte der Beschuldigte wiederum vorsätzlich und aus Wut über die Privatklägerin. Die von der Vorinstanz veranschlagte Busse von CHF 300.00 ist gerechtfertigt.