Er handelte dabei jeweils direktvorsätzlich und aus Wut, wobei ihm ein rechtmässiges Alternativverhalten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden bezüglich der Faustschläge aufgrund der im Gegensatz zu den Ohrfeigen gezeigten Gewaltbereitschaft als schwerer. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erscheint die von der Vorinstanz hierfür festgelegte Busse von jeweils CHF 600.00 gerechtfertigt. Auch die von der Vorinstanz für die Ohrfeigen ausgesprochene Strafe von CHF 500.00 (für die mehrmaligen Ohrfeigen) und CHF 300.00 erscheint an-