2019, N. 102 ff. zu Art. 49 StGB). Infolge Ungleichartigkeit gilt hier das Kumulationsprinzip, weshalb hierfür eine separate Busse festzulegen ist. Ebenso spielen hierbei die klassischen Strafzumessungsgründe sowie die verminderte Schuldfähigkeit keine Rolle. 33.2 Einsatzstrafe und Asperation für die Tätlichkeiten (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte machte sich der vierfachen Tätlichkeiten schuldig, indem er die Privatklägerin am 17. Mai 2019 mehrmals und am 31. Mai 2019 einmal ohrfeigte.