Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten anzupassen sein. Das Asperationsprinzip gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ordnungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 102 ff.