12 Abs. 1 Bst. b KStrG sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen angemessen zu erhöhen. Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz und Festlegung der Freiheitsstrafe – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte auch hier jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt.