33. Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen 33.1 Konkretes Vorgehen Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Busse geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszufällen ist, wird zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Die Tätlichkeiten mit dem konkret grössten Tatverschulden bilden dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche wegen Konsumwiderhandlungen, Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 Bst.