84 schub der Geldstrafe nach Art. 42 StGB kommt daher nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 32.5 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, zu verurteilen.