34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug und war zuvor arbeitslos und von Sozialhilfe abhängig. Er erhielt monatlich CHF 900.00 (pag. 793) und verfügt über kein Vermögen. Entsprechend ist die Höhe des Tagesatzes auf CHF 30.00 festzusetzen. 32.4 Strafvollzug Dem Beschuldigten kann keine günstige Prognose gestellt werden (siehe oben E. III.22./29). Es ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Ein Auf-