Auch für die weiteren drei Beschimpfungen rechtfertigt sich aufgrund ihrer Gleichartigkeit jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen. Diese sind im Umfang von 2/3 (20 Tagessätzen) asperierend zu berücksichtigen. 32.2 Verminderte Schuldfähigkeit Das zuvor Ausgeführte im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit gilt auch hier (siehe E. III.27.); die verminderte Schuldfähigkeit ist auch hier zu berücksichtigen, was sich strafmindernd auswirkt. Entsprechend ist die Strafe von 30 auf 20 Tagessätze zu reduzieren. 32.3 Tagessatzhöhe