Insgesamt ist das Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen und andere denkbare Beschimpfungen – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu verharmlosen – immer noch als geringfügig einzustufen. Leicht straferhöhend wirken sich auch hier die Täterkomponenten aus (vgl. oben E. III.28.), allerdings aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit im geringeren Masse als bei der Festlegung der Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet insgesamt eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Auch für die weiteren drei Beschimpfungen rechtfertigt sich aufgrund ihrer Gleichartigkeit jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen.