Die Beschimpfungen zeugen von mangelndem Respekt. Die emotionale und wütende Gemütslage des Beschuldigten rührt von der komplexen Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin. Dass sie ihn teilweise provozierte, ist naheliegend, vermag aber keinesfalls die Beschimpfungen zu rechtfertigen. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten vorsätzlich und hätten ohne Weiteres vermieden werden können. Insgesamt ist das Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen und andere denkbare Beschimpfungen – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu verharmlosen – immer noch als geringfügig einzustufen.