83 32. Strafzumessung hinsichtlich der Beschimpfungen 32.1 Tat- und Täterkomponenten Der Beschuldigte beschimpfte die Privatklägerin insgesamt fünfmal, wobei bei der Beschimpfung vom 17. Juni 2019 Retorsion angenommen und von einer Strafe abgesehen wird. Anlässlich der vier weiteren Vorfälle betitelte der Beschuldigte die Privatklägerin als «Schlampe», «Hure», «Nutte» und «Putana». Die Ausdrücke wurden überwiegend in Anwesenheit anderer geäussert und verletz(t)en die Privatklägerin in ihrer Ehre. Die Beschimpfungen zeugen von mangelndem Respekt.