31. Anrechnung der ausgestandenen Haft und vorzeitiger Strafantritt Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 541 Tagen (17./18. Oktober 2018, 19. Juni 2019 – 8. Dezember 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 9. Dezember 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 1492).