Damit resultiert grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten. Weil die Kammer vorliegend aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (vgl. E. I.5. oben), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen.